§ 132 § 132 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
7. Abschnitt Disziplinarrecht § 96 Dienstpflichtverletzungen
§ 132 § 132 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Landesregierung zu veranlassen.
(2) Im Falle des Ablebens des Beamten oder dem Austritt aus dem Dienstverhältnis (§ 21) erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
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