§ 131 § 131 Verschlechterungsverbot
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
7. Abschnitt Disziplinarrecht § 96 Dienstpflichtverletzungen
§ 131 § 131 Verschlechterungsverbot
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden .
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