§ 129 § 129 Ratenbewilligung
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
7. Abschnitt Disziplinarrecht § 96 Dienstpflichtverletzungen
§ 129 § 129 Ratenbewilligung
(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
2. bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen fließen dem Land zu.
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