(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Landesleiter rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen erteilt oder Abtragungen oder Beseitigungen angeordnet werden, die auf Grund von Landesgesetzen, die dem Umweltschutz dienen, erlassen worden sind, zu übermitteln. Diese Gesetze sind das Kärntner Naturschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 79/2002, das Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, das Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 18/1923, und das Biosphärenpark-Nockberge-Gesetz, LGBl. Nr. 124/2012.
(2) Der Landesleiter ist auch von der Aufhebung der in Abs. 1 genannten Entscheidungen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verständigen.
(3) Auf Ersuchen haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Kärntner Bergwacht Auskunft darüber zu geben, ob eine nachweislich die Mitgliedschaft bei der Kärntner Bergwacht anstrebende Person die erforderliche Verläßlichkeit aufweist.
Rückverweise
K-BWG · Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG
§ 15 § 15
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Landesleiter rechtskräftige Entscheidungen, mit denen Bewilligungen erteilt oder Abtragungen oder Beseitigungen angeordnet werden, die auf Grund von Landesgesetzen, die dem Umweltschutz dienen, erlassen worden sind, zu übermitteln. Diese Gese…
§ 19 § 19
…der Bergwacht ist a) die Aufklärung der Bevölkerung in den Fragen des Umweltschutzes; b) die Überwachung der Einhaltung der dem Umweltschutz dienenden Landesgesetze (§ 15 Abs. 1 letzter Satz) und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen; c) die Verständigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde, wenn in der freien…
§ 20 § 20
…Aufgabenbereiches (§ 19 Abs. 1) das Recht, a) Personen, die im dringenden Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen der in § 15 Abs. 1 letzter Satz oder in § 19 Abs. 1 lit. e genannten gesetzlichen Regelungen oder von auf Grund dieser Gesetze…