§ 11
In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date
§ 11
Rechnungsprüfer
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Kärntner Bergwacht auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und auf ihre Sparsamkeit zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung zu berichten.
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