§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Januar 1973
Up-to-date
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Kärntner Bergwacht auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und auf ihre Sparsamkeit zu prüfen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Vollversammlung zu berichten.
Rückverweise
K-BWG · Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG
§ 11b § 11b
…oder ein Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter dauernd außerstande, ihre Funktion auszuüben (Enden der Mitgliedschaft gemäß § 18, Abberufung von einer Funktion gemäß § 11 a, Rücktritt von einer Funktion, voraussichtliche längere Abwesenheit, Krankheit oder sonstige längerdauernde Verhinderung), so sind für diese erledigten Funktionen für den Rest der Funktionsperiode Nachwahlen…