(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Kärntner Beteiligungsverwaltung für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Aufsichtsrates auch nicht an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die Landesregierung Schadenersatz fordern.
Rückverweise
K-BVG · Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung
§ 8 § 8Wettbewerbsverbot
(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Kärntner Beteiligungsverwaltung für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Aufsichtsrates auch nicht an einer unterne…
§ 3a § 3aAufgaben im Zusammenhang mit dem Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ und der „Nachtragsverteilungsmasse“
…1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat für die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten…
§ 9 § 9Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand
…für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, 2. das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 8 Abs. 1) verstoßen hat oder 3. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat…