Die Ausübung von Gesellschafterrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung und die Ausübung von Organfunktionen durch Vertreter der Anstalt in einem Unternehmen, an dem die Anstalt beteiligt ist, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, falls Grundflächen des Unternehmens, die Ufergrundstücke von Seen oder deren Gewässerbett betreffen, veräußert werden; dies gilt nicht, wenn die betreffende Grundfläche künftig ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes genutzt wird.
§ 3 K-BVG · K-BVG · Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung
§ 3 § 3Aufgaben
…rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die Zielsetzung gemäß dem ersten Satz erfüllt und die Vorgabe nach § 26a eingehalten werden kann.…
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