(1) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt die Verwaltung jener Beteiligungen, die ihr insbesondere durch das Land Kärnten übertragen werden.
(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.
(3) Die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, schwerpunktmäßig in den Bereichen der touristischen und logistischen Infrastruktur, ihre Mittel nach Tunlichkeit für den Erwerb oder das Eingehen von Beteiligungen zu verwenden; jedenfalls ausgenommen sind Einzelförderungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht beteiligt ist. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, bleibt unberührt.
(5) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat Ufergrundstücke von Seen nach Tunlichkeit so zu nutzen, dass der Zugang der Allgemeinheit zum See gesichert wird. Sofern die betreffende Grundfläche im Eigentum eines Unternehmens steht, an dem die Kärntner Beteiligungsverwaltung beteiligt ist, hat die Anstalt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen die Zielsetzung gemäß dem ersten Satz erfüllt und die Vorgabe nach § 26a eingehalten werden kann.
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