§ 4 § 4Schlussbestimmung
In Kraft seit 15. Juni 2019
Up-to-date
Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
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