LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz – K-BVBZ-G

Kärntner Bezirksverwaltungsbehörden-Zusammenarbeitsgesetz – K-BVBZ-G

K-BVBZ-G
In Kraft seit 15. Juni 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Übertragung von Zuständigkeiten

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung die gesetzliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für bestimmte Angelegenheiten auf eine andere Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

§ 2 § 2 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen

Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen, in bestimmten Angelegenheiten, die in die gesetzliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, für diese zu entscheiden.

§ 3 § 3 Anhörungsrecht

Verordnungen gemäß den §§ 1 und 2 dürfen jeweils nur nach Anhörung der berührten Bezirksverwaltungsbehörden erlassen werden.

§ 4 § 4 Schlussbestimmung

Sofern in einer Verordnung gemäß §§ 1 oder 2 nicht anderes bestimmt wird, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Verordnung anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.