(1) Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern
a) der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
b) der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen sind mit einem Ladepunkt je zehn Autostellplätze oder einer Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für mindestens 50 % der Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, auszustatten.
(2) Bei der Errichtung von Wohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Wohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet werden, sofern
a) der Parkplatz sich innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
b) der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Gebäude, die sich im Eigentum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht, sofern
b) die Kosten für die Lade- und Leitungsinstallationen sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen.
K-BV · Kärntner Bauvorschriften- K-BV
§ 50e § 50eLadepunkte und Leitungsinfrastruktur
(1) Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden und einer größeren Renovierung von bestehenden Nichtwohngebäuden, die jeweils über mehr als zehn Stellplätze verfügen, muss mindestens ein Ladepunkt sowie für mindestens jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elekt…
Anl. 1 Artikel IV
…für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23. Dezember 2020, S 1. Die Anforderung an Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen gemäß § 50e Abs. 1 letzter Satz K-BV müssen spätestens bis zum 1. Jänner 2027 erfüllt sein.…
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