§ 42b § 42bNotstromeinspeiseinstallationen
In Kraft seit 22. Oktober 2021
Up-to-date
(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:
a) Gebäude für Behörden und Ämter;
b) Feuerwehrhäuser;
c) Kulturhäuser;
d) Sport- und Turnhallen;
e) Alters- und Pflegeheime.
(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden