(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:
a) Gebäude für Behörden und Ämter;
b) Feuerwehrhäuser;
c) Kulturhäuser;
d) Sport- und Turnhallen;
e) Alters- und Pflegeheime.
(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.
Rückverweise
K-BV · Kärntner Bauvorschriften- K-BV
§ 42b § 42bNotstromeinspeiseinstallationen
(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten: a) Gebäude für Behörden und Ämter; b) Feuerwehrhäuser; c) Kulturhäuser; d) Sport- und Turnhallen; e) Alters- und Pflegeheime. (2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäud…
Anl. 1 Artikel IV
…ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A). (1) Gebäude gemäß § 42b Abs. 1 K-BV in der Fassung dieses Gesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen oder mit deren Ausführung begonnen wurde, sind mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten: a) bei…