(1) Die Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen und Weisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Durch Weisungen und sonstige geeignete Maßnahmen ist zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
a) ihre Tätigkeit einstellen,
b) sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
c) ihren Dienst - außer in begründeten Ausnahmefällen - nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(3) Bedienstete, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen.
(4) Für jede Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle ist ein geeigneter Bediensteter zu beauftragen, der auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat (beauftragter Bediensteter).
(5) Die Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn die Gefahren für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Rückverweise
K-BSG · Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 - K-BSG
§ 56 § 56
…Zuordnung durch Verordnung des Gemeinderates oder des an seine Stelle tretenden Organes der Gemeindeverbände vorzunehmen. (4) Gemäß § 11 Abs. 2 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl Nr 5/1981, erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten als Ausnahmegenehmigungen im Sinne des § 53 Abs. 3 dieses Gesetzes. (5) Die Landeskommission, die nach § 5…
§ 47 § 47
…genannten Dienststellen des Landes mit allen Nebenräumen und Liegenschaften jederzeit zu betreten und zu besichtigen. (2) Der Dienststellenleiter und/oder der beauftragte Bedienstete (§ 5 Abs. 4), der Vorsitzende der Dienststellenpersonalvertretung sowie die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Präventivfachkräfte sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der…
§ 48 § 48
…oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat es unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter und/oder den beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs. 4), den Leiter der zur Beseitigung des Missstandes zuständigen Dienststelle, die Bedienstetenschutzkommission sowie die Dienststellenpersonalvertretung davon in Kenntnis zu setzen. Erforderlichenfalls kann das…
§ 49 § 49
…47 fallende Mängel fest, so hat die Bedienstetenschutzkommission die Mängel den betroffenen Bediensteten, dem Leiter der überprüften Dienststelle und/oder dem beauftragten Bediensteten (§ 5 Abs. 4), der Dienststellenpersonalvertretung und, wenn die Behebung der Mängel in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle fällt, auch dem Leiter dieser Dienststelle, schriftlich bekannt…