§ 7
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
III. Abschnitt
Bienenwanderung
§ 7
Allgemeines
(1) Die Wanderung mit Bienen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
(2) Die Wanderung mit Bienen innerhalb des Gebietes der Gemeinde des Standortes des Heimbienenstandes unterliegt nicht den Vorschriften dieses Abschnittes.
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