§ 3
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
II. Abschnitt
Bienenhaltung
§ 3
Grundsätze der Bienenhaltung
Die Haltung von Bienen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll
gewährleisten, dass
a) der für die Pflanzenwelt und aus ökologischen Gründen erforderliche Stand an Bienen sowie die Leistungsfähigkeit der Bienen, auch zum Nutzen der Allgemeinheit, erhalten bleiben,
b) keine unzumutbaren Belästigungen für Menschen und Tiere entstehen und
c) die Wirtschaftlichkeit der Bienenhaltung gewährleistet ist.
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