§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Belegstelle: ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen bestimmter Bienenstand, der von einem Schutzgebiet (lit i) umschlossen wird;
b) Bienenhalter: wer über die besiedelten Bienenstöcke verfügungsberechtigt ist; verfügungsberechtigt ist derjenige, der im eigenen Namen über die Verwahrung und Beaufsichtigung der Bienenstöcke entscheidet;
c) Bienenstand: die Gesamtheit aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen Bienenstöcke an einem Standort;
d) Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
e) Bienenvolk: die Gesamtheit der in einem Bienenstock lebenden Bienen (Königin, Arbeiterinnen, Drohnen) mit ihrer Brut und ihren Waben;
f) Bienenwanderung: Verbringung von Bienenvölkern an Standorte außerhalb des Heimbienenstandes, insbesondere zur Honiggewinnung, Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte, Bestäubung oder zur Entwicklung der Bienenvölker;
g) Heimbienenstand: dauernder, für die Zeit zwischen den Wanderungen und vornehmlich auch für die Überwinterung der Bienenvölker bestimmter Bienenstand;
h) Reinzuchtgebiet: Gebiet, in dem nur Bienenvölker einer bestimmten Bienenrasse gehalten werden dürfen;
i) Schutzgebiet: ein die Belegstelle umschließendes Gebiet, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse gehalten und vermehrt werden dürfen;
j) Wanderbienenstand: Gesamtheit der Bienenvölker (Bienenstand), die zur Bienenwanderung zeitweise an einen anderen Standort verbracht wurden.
Rückverweise
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