§ 15
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
V. Abschnitt
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 15
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden gemäß dem § 4 Abs 4 und dem § 5 Abs 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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