§ 1
In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und Zucht von sowie die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2) Andere landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere über die Tierzucht, den Naturschutz, das Bauwesen, das Straßenrecht, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und den Kulturpflanzenschutz, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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