(1) Ein Schadensereignis kann von jeder Person an die Landesregierung gemeldet werden.
(2) Tierhalter haben ein Schadensereignis, das ein von ihnen gehaltenes Nutztier betrifft, an die Landesregierung zu melden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Modalitäten für die Erstattung von Meldungen gemäß § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 sowie § 8 Abs. 1 und 2 festlegen.
(4) Zur Beweissicherung und genetischen Analyse gemäß § 5 Abs. 5 sind entnommene Wölfe binnen 24 Stunden ab Meldung der Entnahme (§ 5 Abs. 4) der Landesregierung zur Verfügung zu halten.
(5) Grundeigentümer haben zur Beurteilung des Schadensereignisses behördlichen Organen im erforderlichen Ausmaß den Zutritt auf ihren Grund zu gestatten.
(6) Grundeigentümer, Landwirte, Tierhalter, Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Jagderlaubnisscheininhaber sind verpflichtet, der Landesregierung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
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