§ 7 § 7Monitoring
In Kraft seit 15. Mai 2024
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat regelmäßig zu prüfen, ob die Population des Wolfes in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt.
(2) Liegt die Voraussetzung des Abs. 1 nicht weiter vor, hat die Landesregierung mit Verordnung kundzumachen, dass eine letale Entnahme von Wölfen aufgrund dieses Gesetzes nicht mehr zulässig ist.
(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die erfolgten letalen Entnahmen von Wölfen zu führen und dieses nach einer gemeldeten Entnahme (§ 5 Abs. 4) unverzüglich zu aktualisieren.
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