(1) Wird der Landesregierung ein Schadensereignis gemeldet oder sonst bekannt, hat sie die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schadensereignisses (§ 5 Abs. 2) unter Hinweis auf die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 über Zeitpunkt und Ort des Schadensereignisses, über das genaue Ende der Frist von vier Wochen nach Eintritt des Schadensereignisses (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. a) sowie über die in der Umgebung des Schadensereignisses gelegenen Jagdgebiete zu verständigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und nicht einer der in Abs. 3 angeführten Gründe zutrifft.
(2) Eine Verständigung darf nur erfolgen, wenn
1. die Überprüfung durch die Landesregierung ergibt, dass das Schadensereignis durch einen Wolf verursacht worden ist,
2. keine andere zufriedenstellende Lösung zur Verhütung ernster Schäden durch den Wolf besteht, wobei dies in Almschutzgebieten vermutet wird (§ 3 Abs. 4), und
3. die letale Entnahme
a) die Population des Wolfs in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand belässt und
b) zur Verhütung ernster Schäden in der landwirtschaftlichen Kultur oder an der Tierhaltung oder zur Vermeidung einer wesentlichen Erschwernis für die weitere Beweidung oder bäuerliche Existenz geeignet ist.
(3) Die Landesregierung hat – mit Bezug auf das Schadensereignis und unter Hinweis auf den Wegfall der Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 – auf der Homepage des Landes Kärnten im Internet bekannt zu machen, dass
1. sie von einer Entnahme gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Kenntnis erlangt hat und aufgrund einer genetischen Analyse des entnommenen Wolfs gemäß § 5 Abs. 5 und der Überprüfung gemäß Abs. 2 Z 1 feststeht, dass kein weiterer Schadwolf am Schadensereignis beteiligt war oder
2. neue Umstände bekannt werden, die die Verständigung nach Maßgabe des Abs. 2 unzulässig machen.
(4) Ergibt die genetische Analyse gemäß § 5 Abs. 5, dass der nach § 5 Abs. 1 Z 2 entnommene Wolf kein Schadwolf war, so hat die Bekanntmachung bis zum Vorliegen einer der in Abs. 3 angeführten Gründe zu unterbleiben.
(5) Jagdausübungsberechtigte und Jagdschutzorgane in der Umgebung des Schadensereignisses (§ 5 Abs. 2) sind durch die Landesregierung unverzüglich über das Vorliegen einer Bekanntmachung gemäß Abs. 3 zu verständigen.
(6) Über Verständigungen gemäß Abs. 1 und 5 hat der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich allfällige Jagderlaubnisscheininhaber zu informieren.
(7) Verständigungen gemäß Abs. 1 und 5 können in jeder technisch möglichen Form erfolgen. Die Landesregierung hat erfolgte Verständigungen in einem Aktenvermerk festzuhalten. Eine Verständigung gemäß Abs. 1 gilt im Zeitpunkt des Aktenvermerks als bewirkt, ungeachtet dessen, ob sie alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane erhalten haben.
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