(1) Einem Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorgan oder Jagderlaubnisscheininhaber ist die letale Entnahme eines Wolfs durch weidgerechten Abschuss mit einer Schusswaffe erlaubt, sofern
1. durch den Wolf das Leben oder die Gesundheit der in einem Almschutzgebiet (§ 3 Abs. 1) oder auf Weiden gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere gegenwärtig gefährdet oder unmittelbar bedroht ist oder
2. nach Eintritt eines Schadensereignisses
a) der Wolf sich innerhalb einer Frist von vier Wochen in der Umgebung des Schadensereignisses (Abs. 2) aufhält,
b) kein offensichtlicher Grund zur Annahme besteht, dass der zu entnehmende Wolf kein Schadwolf ist, und
c) eine Verständigung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 1 erfolgt ist und keine Bekanntmachung der Landesregierung gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt.
(2) Zur Umgebung des Schadensereignisses zählen das Jagdgebiet, in welchem das Schadensereignis stattgefunden hat, sowie jene Jagdgebiete, die zumindest teilweise innerhalb eines Radius von zehn Kilometern um den Ort des Schadensereignisses gelegen sind.
(3) Eine letale Entnahme gemäß Abs. 1 ist auch in Gebieten zulässig, in denen gemäß § 15 Abs. 2 K-JG die Jagd ruht.
(4) Jede letale Entnahme ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(5) Erlangt die Landesregierung Kenntnis von einer letalen Entnahme, so hat sie unverzüglich eine genetische Analyse des entnommenen Wolfes vorzunehmen.
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