§ 4 § 4Vergrämung
In Kraft seit 15. Mai 2024
Up-to-date
(1) In Almschutzgebieten und auf Weiden ist die Vergrämung von Wölfen durch die Setzung einer Vergrämungsmaßnahme durch jede Person zu jeder Zeit erlaubt. Eine Vergrämung durch Abgabe eines Warn- oder Schreckschusses mit einer Schusswaffe ist allerdings Besitzern einer gültigen Kärntner Jagdkarte im Sinne des § 36 Abs. 1 K-JG vorbehalten.
(2) Durch Vergrämungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen das Leben und die Sicherheit von Menschen nicht gefährdet werden.
(3) Jede Vergrämung ist von der Person, die diese durchgeführt hat, unverzüglich der Landesregierung zu melden.
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