(1) Die Landesregierung hat unter Beachtung der Zielsetzungen gemäß § 1 Abs. 1 bewirtschaftete Almen mit Verordnung als Gebiete festzulegen, in denen – unbeschadet von Vergrämungsmaßnahmen gemäß § 4 – geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind (Almschutzgebiete). Dabei ist auf eine zeitgemäße und auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte landwirtschaftliche Nutzung der Almen Bedacht zu nehmen.
(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Entwurf samt einer Begründung und einem Übersichtsplan durch das Amt der Landesregierung vier Wochen zur allgemeinen Einsicht und zur Einsicht durch Umweltorganisationen gemäß § 54c K-JG zu veröffentlichen. Eigentümer von Grundstücken, die in das geplante Almschutzgebiet einbezogen werden, der Landesjagdbeirat, die Kärntner Jägerschaft und die Landwirtschaftskammer sind von dieser Veröffentlichung nach Möglichkeit zu verständigen und darüber zu informieren, eine Stellungnahme abzugeben zu können.
(3) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu evaluieren. Liegen diese nicht mehr vor, hat die Landesregierung die Verordnung zu ändern oder aufzuheben.
(4) Ist nach Abs. 1 ein Almschutzgebiet ausgewiesen, so begründet dies für die Dauer der Ausweisung die gesetzliche Vermutung, dass in diesem Gebiet – unbeschadet von Vergrämungsmaßnahmen gemäß § 4 – geeignete Maßnahmen zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Angriffen von Wölfen als andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich oder unzumutbar sind. Dies gilt auch in Fällen gemäß § 51 Abs. 4a und § 52 Abs. 2a K-JG.
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