(1) Almen sind landwirtschaftliche Kulturflächen gemäß § 6b Abs. 3 Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG.
(2) Bewirtschaftete Almen sind Almen (Abs. 1), die durch Beweidung oder Mahd wirtschaftlich genutzt und auf denen landwirtschaftliche Nutztiere zur Nahrungsaufnahme durch Beweidung gehalten werden.
(3) Weiden sind landwirtschaftliche Kulturflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 und 4 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes – K-KFSchG, auf denen landwirtschaftliche Nutztiere zur Nahrungsaufnahme durch Beweidung gehalten werden und bei denen es sich nicht um Almen (Abs. 1) handelt. Als Weiden im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner bewirtschaftete Almen (Abs. 2), soweit sie nicht zu einem Almschutzgebiet gehören.
(4) Landwirtschaftliche Nutztiere sind die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im Freien gehaltenen Weidetiere oder in Stallungen gehaltenen Stalltiere (zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden, Neuweltkameliden, Hühner, Enten- oder Laufvögel). Zu landwirtschaftlichen Nutztieren zählt auch das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen gehaltene Farmwild.
(5) Schadwölfe sind Wölfe, die ein Schadensereignis verursacht haben.
(6) Ein Schadensereignis ist ein durch einen Wolf verursachtes Angriffs-, Riss- oder Verletzungsereignis in einem Almschutzgebiet oder auf einer Weide, welches die dort gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere betrifft.
(7) Vergrämungsmaßnahmen sind optische oder akustische Signale, die geeignet sind, Wölfe von bewirtschafteten Almen und Weiden fernzuhalten oder zu vertreiben, ohne sie zu verletzen oder zu töten. Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, welche Vergrämungsmaßnahmen dem entsprechen.
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