(1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs. 3 zulässig.
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verboten
a) auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen,
b) auf Böden in verkarsteten Gebieten,
c) auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden,
d) auf Feldfutterkulturen, ausgenommen die Zwischenfrucht,
e) auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Gewässer,
f) wo Aufbringungsverbote auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen.
Rückverweise
K-AWO · Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO
§ 26 § 26Art der Entsorgung von Klärschlamm
…gerechnet von der letzten Eintragung, aufzubewahren. (3) Für Klärschlamm aus Abwasserreinigungsanlagen bis 50 EGW60 ist eine Verwertung nach diesem Abschnitt zulässig, wobei lediglich § 30 Abs. 2 Anwendung findet. (4) Die gemeinsame Lagerung von Klärschlamm mit Gülle oder Jauche ist verboten.…