§ 30 § 30Beschränkung der Verwertung
In Kraft seit 24. April 2004
Up-to-date
(1) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost auf landwirtschaftlich genutzte Böden ist nur auf Grund und nach Maßgabe eines Zeugnisses nach § 29 Abs. 3 zulässig.
(2) Das Aufbringen von Klärschlamm oder Bioabfall- und Grünabfallkompost ist verboten
a) auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen,
b) auf Böden in verkarsteten Gebieten,
c) auf wassergesättigte, gefrorene oder auf schneebedeckte Böden,
d) auf Feldfutterkulturen, ausgenommen die Zwischenfrucht,
e) auf Hanglagen mit Abschwemmungsgefahr in Gewässer,
f) wo Aufbringungsverbote auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen.
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