§ 5 § 5Arten der Förderung
In Kraft seit 01. September 1984
Up-to-date
Eine Förderung auf Grund dieses Gesetzes kann erfolgen durch:
a) begünstigte Darlehen;
b) Ausfallsbürgschaften;
c) nicht rückzahlbare Zinsen-, Annuitäten- und sonstige Kreditkostenzuschüsse;
d) nicht rückzahlbare Geldzuschüsse;
e) Dienst- und Sachleistungen.
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