(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegen dem Landeshauptmann insbesondere:
a) die personelle und sachliche Ausstattung,
b) die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes,
c) die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten.
(4) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehen dem Landeshauptmann auch die Bezirkshauptmannschaften und die dem Amt der Landesregierung unterstellten sonstigen Landesbehörden und Landesdienststellen.
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