§ 1 § 1 Bezeichnung
Das in Kärnten bestehende Amt der Landesregierung führt die Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung“.
§ 2 § 2 Vorstand
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung wird der Landeshauptmann durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.
(3) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung obliegen dem Landeshauptmann insbesondere:
a) die personelle und sachliche Ausstattung,
b) die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des inneren Dienstes,
c) die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten.
(4) Als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehen dem Landeshauptmann auch die Bezirkshauptmannschaften und die dem Amt der Landesregierung unterstellten sonstigen Landesbehörden und Landesdienststellen.
§ 3 § 3 Leitung des inneren Dienstes
(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter. Die Bestellung eines rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zum Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) durch die Landesregierung erfolgt nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz.
(2) Der Landesamtsdirektor hat als Leiter des inneren Dienstes für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang, für die Gesetzmäßigkeit sowie die möglichste Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang bei den dem Landeshauptmann in seiner Eigenschaft als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen zu sorgen. Zum zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Landesamtsdirektor hat Grundsätze für die interne Kontrolle festzulegen, sowie die Angemessenheit, Wirksamkeit und Aktualität der internen Kontrollsysteme zu überwachen.
(3) Der Landesamtsdirektor hat für die dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstehenden Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen die im Interesse des Dienstes erforderlichen Anordnungen (zB Kanzleiordnungen) zu erlassen.
§ 4 § 4 Gliederung
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, die von Bediensteten des Amtes der Landesregierung geleitet werden. Die Bestellung der Abteilungsleiter durch die Landesregierung erfolgt nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz.
(2) Innerhalb einer Abteilung können für abgegrenzte Aufgabengebiete Unterabteilungen, Bereiche, Sachgebiete und sonstige Organisationseinheiten eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der der Abteilung zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig oder im Interesse einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Besorgung dieser Aufgaben gelegen ist. Unterabteilungen, Bereiche, Sachgebiete und sonstige Organisationseinheiten innerhalb einer Abteilung werden von Bediensteten des Amtes der Landesregierung geleitet, die vom Landeshauptmann auf Vorschlag des Landesamtsdirektors, der vorher den Abteilungsleiter zu hören hat, bestellt werden, sofern diese nicht in einer Verordnung nach § 13 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeführt sind.
(3) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnungen und Untergliederungen sowie die Aufteilung der Geschäfte auf sie nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung festzulegen. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
(4) Sofern mit der Besorgung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde, der Aufgaben des Verfassungsdienstes und der Personalangelegenheiten, mit Ausnahme des inneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nicht eigene Abteilungen des Amtes der Landesregierung betraut werden, sind diese Aufgaben jeweils einer besonderen Organisationseinheit innerhalb von Abteilungen zu übertragen.
(5) Eine im Amt der Landesregierung einzurichtende Dokumentations-, Informations- und Beschwerdestelle hat in den vom Amt der Landesregierung zu besorgenden Angelegenheiten zu beraten, zu informieren und Kontakte zu den zuständigen Sachbearbeitern herzustellen.
§ 5 § 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, spätestens aber mit 30. Juni 2019, in Kraft.