(1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn
a) der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung sowie eine vollständige Vermögensauseinandersetzung (§ 8d) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt,
b) jede durch die Trennung entstehende oder berührte Gemeinde voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann und
c) die Trennung dem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüge der Gemeindemitglieder sowie kommunalen Interessen besser entspricht als die Aufrechterhaltung einer einzigen Gemeinde.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist der Name der neu gebildeten Gemeinde festzulegen. § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 gelten in gleicher Weise.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 8a § 8a
(1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn a) der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung sowie eine vollständige Vermögensauseinandersetzung (§ 8d) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschli…
§ 7 § 7
…Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung (§ 8) und vom Fall der Trennung einer Gemeinde (§ 8a), nur durch Landesgesetz möglich. (2) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht…
§ 8c § 8c
…1) Zur Schaffung oder zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 lit. b kann die Landesregierung in einer Verordnung nach § 8a Abs. 1 die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (§ …
§ 19 § 19
…Gemeinde in einem Ausmaß ändert, dass dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte; d) nach Trennung einer Gemeinde gemäß § 8a in den getrennten Gemeinden. (4) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 8…