(1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn
a) der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung sowie eine vollständige Vermögensauseinandersetzung (§ 8d) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt,
b) jede durch die Trennung entstehende oder berührte Gemeinde voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann und
c) die Trennung dem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüge der Gemeindemitglieder sowie kommunalen Interessen besser entspricht als die Aufrechterhaltung einer einzigen Gemeinde.
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist der Name der neu gebildeten Gemeinde festzulegen. § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 gelten in gleicher Weise.
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