(1) Die Vizebürgermeister haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 24 Abs. 2) zu vertreten. Dies gilt – ausgenommen die Vorsitzführung gemäß § 21 Abs. 2 – auch im Falle der Verhinderung des neu gewählten Bürgermeisters vor seiner Angelobung. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den in § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Gemeindeamt aus führt.
(2) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.
(3) Sollten der Bürgermeister und die Vizebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte für die Dauer dieser Verhinderung einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Für diese Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für die Vorsitzführung gilt § 21 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 66 § 66
…für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen. (3) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (§ 75) - kundzumachen.…
§ 29 § 29
…Dreißigstel des Bezuges. (7) Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird. (8) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr…