(1) Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Organes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Organ ohne Verzug zu berichten.
(2) Die durch dringende Verfügungen verursachten Mittelverwendungen dürfen im Finanzjahr zehn Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres nicht übersteigen.
(3) Als dringende Verfügungen (Abs. 1) erlassene Verordnungen (§§ 12 und 14 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht erlassen werden.
(5) Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung gemäß Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.
Rückverweise
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 73 § 73
(1) Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Organes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen u…
§ 6b § 6b
…1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022. (3) Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 34 Abs. 4, § 73 Abs. 2 und § 104 Abs. 6 lit. a ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313…
§ 84a § 84a
…bezieht, die sinngemäß auch für die Gemeindeverbände gelten, 62 Abs. 1 und 2, 64 bis 68, 69 Abs. 1 und 2, 70, 71, 73, 74 Abs. 1, 75, 77 Abs. 1 bis 5, 78 bis 80, 80a, 89a, 92 bis 93 und 94 Abs. 1 und…
§ 103 § 103
…Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Dem Beirat ist jedenfalls in allen Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hinsichtlich derer der Regierungskommissär in Anwendung des § 73 entscheidet. Den Mitgliedern des Beirates gebührt ein Sitzungsgeld von 2 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der 9. Gehaltsstufe der V. Dienstklasse…