(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen. Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(3) Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(4) Die Verlesung der selbständigen Anträge hat zumindest den Namen der Antragsteller und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu umfassen. Die Zuweisung hat nach Zuständigkeit zu erfolgen, im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder. Der Gemeinderat darf beschließen, dass der Vorsitzende die Zuweisungen nach der Sitzung des Gemeinderates vornimmt. In diesen Fällen hat der Vorsitzende in der nächsten Sitzung des Gemeinderates über die erfolgten Zuweisungen zu berichten.
(4a) Selbständige Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Gemeinderatssitzung, in der dieser Antrag behandelt werden soll, zurückgezogen werden.
(5) Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden. Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:
1. Vertagung;
2. Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung;
3. Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung;
4. Schluss der Debatte, auf Unterbrechung der Sitzung;
5. Ausschluss der Öffentlichkeit;
6. Rückverweisung eines Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung;
7. Verlesung einer Anfrage;
8. namentliche Abstimmung oder Abstimmung mittels Stimmzettel;
9. Richtigstellung der Niederschrift.
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