(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben verantwortlich.
(2) Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(3) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
(4) Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, mit denen Mittelverwendungen für die Gemeinde verbunden sind, die im Einzelfall fünf Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt, oder für die im Voranschlag keine Bedeckung vorgesehen ist. Der Gemeinderat darf die im zweiten Satz festgelegte Mittelverwendungsobergrenze in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Höhe der Mittelaufbringungen des laufenden Finanzjahres im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit herabsetzen.
(5) Einzelne nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die weder durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2) noch nach Abs. 4 übertragen worden sind, dürfen vom Gemeinderat im Einzelfall mit Beschluss unter den Voraussetzungen des Abs. 4 dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Anlässlich der Übertragung darf der Gemeinderat Richtlinien für die Erfüllung dieser Aufgaben festlegen.
(6) Auf den Gemeindevorstand dürfen nicht übertragen werden:
1. die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen, soweit sie der Genehmigung der Landesregierung bedürfen;
2. die Übernahme von Haftungen;
3. die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;
4. die Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen durch die Einräumung eines dinglichen Rechtes.
(7) Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(8) Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und den zuständigen Organen der Gemeinde Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.
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