(1) Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Gemeinde ernannt werden. Der Gemeinderat darf auch Ehrungen vornehmen, die nicht mit einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausgezeichneten verbunden sind, wie insbesondere Anerkennungen für einzelne besondere Leistungen auf verschiedensten Gebieten, wie etwa der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports.
(2) Die Ehrung kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(4) Die Ernennung zum Ehrenbürger und der Widerruf einer solchen Ernennung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden.
(5) Ehrungen und der Widerruf einer Ehrung gemäß Abs. 2 haben durch Bescheid zu erfolgen.
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