(1) Aufgabe des Fonds ist
1. Schuldtitel, für die durch Landesgesetz eine Haftung des Landes angeordnet wurde, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art. 13 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2016, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu einem nachhaltig geordneten Haushalt beigetragen werden kann. Diese Schuldtitel sind insbesondere nach den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2016, zu erwerben. Schuldtitel dürfen nur erworben werden, sofern sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche, einschließlich aller Haftungs- und Sicherungsansprüche, auf den Fonds übergehen;
2. zu den in Z 1 angeführten Zwecken Kreditoperationen im Sinne des Haftungsgesetzes-Kärnten, BGBl. I Nr. 69/2016, durchzuführen, insbesondere durch Begebung und gegebenenfalls Rückerwerb von bundesgarantierten Anleihen und Abschluss der dafür erforderlichen Vereinbarungen, einschließlich Finanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen mit Dienstleistern;
3. liquide Mittel, insbesondere von solchen, die er nach Erwerb von Schuldtiteln gemäß Z 1 aus der Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG (FN 108415i) erhält, in österreichischen Bundesanleihen zu veranlagen;
4. an Inhaber von Schuldtiteln Ausgleichszahlungen an Stelle der auf Grund einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft verpflichteten Rechtspersonen entsprechend den angenommenen Angeboten des Fonds gemäß § 2a FinStaG vom 6. September 2016 zu leisten.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 kann der Fonds auch Beteiligungen an Gesellschaften eingehen und über diese Beteiligungen verfügen.
Rückverweise
K-AFG · Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz
§ 3 § 3Aufgabe des Fonds
…Nr. 69/2016, durchzuführen, insbesondere durch Begebung und gegebenenfalls Rückerwerb von bundesgarantierten Anleihen und Abschluss der dafür erforderlichen Vereinbarungen, einschließlich Finanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen mit Dienstleistern; 3. liquide Mittel, insbesondere von solchen, die er nach Erwerb von Schuldtiteln gemäß Z 1 aus der Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG (FN 108415i) erhält…
§ 28a § 28aAusnahme zur Überprüfung von Großvorhaben
…Rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge durch den Fonds gemäß § 3 Abs. 1 gelten nicht als Großvorhaben im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kärntner Landesrechnungshofgesetzes 1996 – K-LRHG, LGBl…
§ 7 § 7Aufgaben des Vorstandes
…führt die Geschäfte des Fonds in eigener Verantwortung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. (2) Der Vorstand hat die für die Aufgabenerfüllung gemäß § 3 erforderlichen Handlungen zu setzen. Es ist ein Konzept zum Erwerb von Schuldtitel bzw. zur Leistung entsprechender Ausgleichszahlungen zur Haftungsablöse zu erstellen. (3) Der Fonds wird…
§ 17 § 17Rechte und Aufgaben des Kuratoriums
…Bericht über die vom Fonds getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Kuratoriums kann einen Bericht, jedoch nur an das Kuratorium als solches verlangen. (3) Das Kuratorium darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege einsehen und prüfen. Es kann damit auch einzelne Mitglieder des Kuratoriums oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige…