§ 7 Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber — JG
(1) Jagdgebietsinhaber sind
a) bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer;
b) bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdkommissionen.
(2) Jagdinhaber sind
a) bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer oder bei Verpachtung des Jagdrechtes die Jagdpächter;
b) bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdpächter.
§ 7 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 7
…§ 7 Eigenjagdgebiete (1) Ein Eigenjagdgebiet ist auf Antrag festzulegen, wenn Grundstücke mit gleichen Eigentumsverhältnissen die Voraussetzungen des § 6 erfüllen. (2) Straßen, Eisenbahntrassen, fließende…
§ 8
…§ 8 Genossenschaftsjagdgebiete (1) Aus den Grundstücken im Gebiet einer Gemeinde, die nicht gemäß § 7 zu einem Eigenjagdgebiet gehören, ist ein Genossenschaftsjagdgebiet zu bilden. (2) Auf Antrag der betroffenen Jagdgenossenschaften hat die Behörde für einzelne Teile des Gemeindegebietes, für…
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