(1) Jagdgebietsinhaber sind
a) bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer;
b) bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdkommissionen.
(2) Jagdinhaber sind
a) bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer oder bei Verpachtung des Jagdrechtes die Jagdpächter;
b) bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdpächter.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 7 Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber
…Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber § 7 (1) Jagdgebietsinhaber sind a) bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer; b) bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdkommissionen. (2) Jagdinhaber sind a) bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer oder bei Verpachtung des…
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