(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im Land vorkommenden Rot- und Gamswildpopulationen auszugehen. Die Wildräume sind für Rot- und Gamswild gesondert festzulegen.
(2) Das Landesgebiet ist weiters durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer in Wildregionen zu unterteilen. Dabei ist Bedacht zu nehmen auf:
a) die Grenzen der Rot- und Gamswildräume und der Lebensräume von Populationsteilen des Rot- und Gamswildes;
b) die Abgrenzung der Lebensräume der Rehwildpopulationen;
c) eine zweckmäßige jagdbetriebliche Zusammenarbeit der Jagdgebietsinhaber im Rahmen von Hegegemeinschaften und
d) die Grenzen der Verwaltungsbezirke.
Ein Jagdgebiet soll nur zu einer Wildregion gehören; wenn es für eine zweckentsprechende Gebietseinteilung unbedingt erforderlich ist, kann ein Jagdgebiet aber auch auf zwei Wildregionen aufgeteilt werden.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 57 Wildräume und Wildregionen
…2. Abschnitt Wildökologische Raumplanung und Abschußplanung Wildräume und Wildregionen § 57 (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Wildräume des Rot- und Gamswildes festzulegen. Dabei ist von den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der einzelnen im…
§ 161 In- und Außerkrafttreten,Übergangsbestimmungen
…haben die Erstellung des Abschußplanes und die Abschußkontrolle nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Solange demzufolge die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 auf die Abschußplanung und die Abschußkontrolle weiterhin Anwendung finden, gilt als Verwaltungsübertretung im Sinne des § 158 Abs. 1 dieses Gesetzes…
JG. · Jagdgesetz
§ 57
(1) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben hat aufgrund eines Voranschlags für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Obmann hat bis spätestens 1. Juli jedes Jahres den Entwurf eines Voranschlags der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, f…
§ 69
…über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden. (8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt. (9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008…
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