(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn
1. beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;
2. dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder
3. gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist.
(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 46
(1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des § 3 nicht verletzt werden und durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verb…
§ 66a § 66a*)Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
…§ 41 Abs. 3 oder 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart; b) eine Bewilligung nach § 46 Abs. 1 oder 4 im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. (2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 46b Verfahren zur Feststellung von Verweigerungsgründen
…oder mehr Jahren ab Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag letztmalig bezahlt worden ist, sowie bei der Neuausstellung einer Jahresjagdkarte nach einer Entziehung (§ 46) oder einem Verzicht (§ 46a Abs 1 Z 3) ist das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von der…