§ 46 Entziehung der Jahresjagdkarte — JG
(1) Die Jahresjagdkarte ist von der Jagdbehörde zu entziehen, wenn
1. beim Besitzer ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;
2. dem Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde gemäß § 25 des Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder
3. gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist.
(2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs 1 nahelegen. § 46b Abs 2 gilt sinngemäß.
§ 46 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 46
…§ 46*) Aussetzen und Einfangen von Wild (1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bisher nicht heimisch war, darf dort nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden…
§ 66a § 66a*)Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
…§ 41 Abs. 3 oder 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart; b) eine Bewilligung nach § 46 Abs. 1 oder 4 im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. (2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach…
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