(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das in seinem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen (Abschussliste). Er hat der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie dem Obmann der Hegegemeinschaft jederzeit Einsicht in die Abschussliste zu gewähren. Die Abschussliste für das abgelaufene Jagdjahr ist bis spätestens 10. April der Behörde zu übermitteln.
(2) Jeder Abschuss von Wild, welcher dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche der Behörde schriftlich zu melden. Erlegtes Schalenwild muss einem zuständigen Kontrollorgan (Abs. 3) vorgezeigt werden. Die Vorzeigepflicht gilt nicht für
a) männliches Schalenwild, das älter als ein Jahr ist, sofern es sich nicht um vor dem 1. August erlegtes einjähriges Rotwild handelt,
b) weibliches Gams- und Steinwild, ausgenommen Kitze.
Das zuständige Kontrollorgan hat die Abschussmeldung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen. Das Kontrollorgan hat das vorgezeigte Wild dauerhaft zu kennzeichnen und die erteilte Bestätigung in einem Tagebuch zu verzeichnen. Wenn das Wild schon gekennzeichnet ist oder wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es gekennzeichnet war, darf das Kontrollorgan die Abschussmeldung nicht bestätigen.
(3) In jeder Gemeinde sind vom Bürgermeister nach Anhörung der Jagdverfügungsberechtigten unbefangene, vertrauenswürdige und sachkundige Personen, die leicht erreichbar sind, als Kontrollorgane zu bestellen. Das Kontrollorgan ist nur für Schalenwild zuständig, das in jener Wildregion erlegt wurde, der die bestellende Gemeinde angehört.
(4) Bei männlichem Schalenwild sowie weiblichem Gams- und Steinwild, das nicht nach Abs. 2 vorzuzeigen ist, sind die Abschussmeldungen anlässlich der Hegeschau anhand der vorgelegten Beweisstücke, insbesondere Trophäen, zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Abschussliste, die Abschussmeldung, die Bekanntgabe der bestellten Kontrollorgane, das Tagebuch, die Kennzeichnung des erlegten Wildes sowie die Kennzeichnung und die Beschaffenheit der vorgelegten Beweisstücke zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013, 78/2017, 73/2021
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 42
(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das in seinem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen (Abschussliste). Er hat der Behörde, dem Jagdverfügungsberechtigten sowie dem Obmann der Hegegemeinschaft…
§ 69
…über eine Pauschalvergütung für Wildschäden bleiben unberührt. Der § 90 Abs. 2 des bisher geltenden Gesetzes ist auf diese Übereinkommen weiterhin anzuwenden. (8) Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 35/2004, gilt. (9) Die Abschusskontrolle für das Jagdjahr vom 1. April 2008…
§ 65
…ihnen kommen bei Besorgung von Aufgaben der Jagdaufsicht die Befugnisse gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu; c) die Kontrollorgane nach Maßgabe des § 42 Abs. 2. (3) Zur Durchführung von Zwangsabschüssen hat die Behörde in erster Linie die Jagdschutzorgane heranzuziehen. Zusätzlich hat sie sich hiefür sonstige geeignete Personen…