§ 108b Vorläufiger Schutz — JG
(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 108a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 108a Abs. 1 vorgenommen worden sind.
(2) Alle über Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen Wildarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine erhebliche Störung der unter Abs. 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten nicht zuwiderläuft.
(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
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