(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 108a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 108a Abs. 1 vorgenommen worden sind.
(2) Alle über Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen, die eine erhebliche Beeinträchtigung von solchen Wildarten bewirken können, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung vorgenommen werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Maßnahme keine erhebliche Störung der unter Abs. 2 fallenden Arten bewirken kann und überdies dem Ziel der Erhaltung oder Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten nicht zuwiderläuft.
(4) Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 108b Vorläufiger Schutz
(1) Bis zur Erlassung ausreichender Schutzbestimmungen gemäß § 108a dürfen Nutzungsmaßnahmen von Grundstücken nur so durchgeführt werden, wie sie nach Art und Umfang bis zur Aufnahme des Gebietes in die Liste gemäß § 108a Abs. 1 vorgenommen worden sind. (2) Alle über Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen…
§ 150a Mitwirkung von Umweltorganisationen
…Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Bundesland Salzburg zugelassen wurden, sind in Bewilligungsverfahren nach 1. § 108a und § 108b, 2. § 104b, wenn streng geschützte Arten nach Anhang IV lit a FFH-Richtlinie oder nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie betroffen…