(1) Die Behörde hat einen Jagdkataster zu führen, in dem die jagdlichen Verhältnisse des Verwaltungsbezirks nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 dargestellt sind.
(2) Der Jagdkataster hat eine planliche Darstellung des Verwaltungsbezirks zu enthalten, in der die Grenzen der Rotwildräume und der Wildregionen sowie der Wildbehandlungszonen ausgewiesen sind.
(3) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Jagdgebiete zu enthalten:
a) eine Beschreibung und planliche Darstellung des Jagdgebietes samt Hinweisen auf verfügte, aber noch nicht wirksame Änderungen des Jagdgebietes,
b) Namen und Anschriften des Jagdverfügungsberechtigten und der vertretungsbefugten Organe,
c) Name und Anschrift des Jagdpächters sowie den Zeitpunkt, in welchem das Jagdpachtverhältnis ausläuft,
d) Name und Anschrift des Jagdverwalters,
e) Namen und Anschriften der Jagdschutzorgane.
(4) Der Jagdkataster hat hinsichtlich der Hegegemeinschaft
a) die Angabe der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdgebiete oder Teile von diesen sowie
b) Namen und Anschriften des Obmannes und Obmannstellvertreters zu enthalten.
(5) Jede Person kann bei der Behörde während der Amtsstunden in den Jagdkataster Einsicht nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 161
…In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen § 161 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Jagdgesetz 1977, LGBl. Nr. 94, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 1/1985, Nr. 64/1988 und Nr. 81/1989 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr…
§ 65
…verursachte Schäden hintangehalten werden. Nähere Bestimmungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 66) oder in Wintergattern (§ 67) zu erfolgen. Die Jagdbehörde kann zum Zweck der Wildlenkung auf Antrag der Salzburger Jägerschaft Ausnahmen unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art der Fütterung bewilligen…
§ 66a Kirrfütterungen
…punktuelle Anlocken von Wild, ausgenommen Beutegreifer, durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Lock- oder Futtermittel 1. außerhalb von Futterplätzen (§ 66) oder Wildwintergattern (§ 67) an Kirrstellen oder 2. an Futterplätzen außerhalb der durch die Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b bestimmten Zeiträume, um das…
§ 69 Sonstige Jagdanlagen
…1) Dem Jagdinhaber ist außer in den Fällen der §§ 67 und 68 die Errichtung und Erhaltung sonstiger Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Wildzäune, Jagdhütten, ortsfeste Bodenansitze, Hochsitze, Hochstände, Futterplätze, Jagdsteige, künstliche Aufzuchtstationen für Federwild u…