(1) Als Obmann ist eine in jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person zu bestellen. Der Obmann muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein. Die Funktionsperiode des Obmannes beträgt drei Jahre.
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Obmann.
(3) Der Obmann vertritt die Hegegemeinschaft. Er hat die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls den Ausschuss einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten und Beschlüsse durchzuführen. Er hat alle Aufgaben zu besorgen, die nicht der Mitgliederversammlung oder gegebenenfalls dem Ausschuss vorbehalten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…die Überwachung der Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften (§ 132 Abs 1); 8. die Aufgaben gemäß § 56 Abs 1 (Ausnahmen von den Schonvorschriften); 9. Übertretungen jagdlicher Vorschriften der Jagdbehörde zur Kenntnis zu bringen (§ 133 Abs 2 lit …
§ 149 Anhörung des Salzburger Nationalparkfonds
…Jagdbehörde auch der Salzburger Nationalparkfonds zu hören, wenn die geplante Maßnahme im Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg durchgeführt werden soll: § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften ), § 65 (Wildfütterungen), § 66 Abs. 3 und 4 (Futterplätze), § 67 (Wildwintergatter), §…
§ 54 Schonzeiten
…Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch…