JG
Gliederung
3. Hauptstück Jagdkarten und Jagdprüfung
1. Abschnitt Jagdkarten
§ 46a Ungültigwerden der Jahresjagdkarte
(1) Die Jahresjagdkarte wird ungültig:
1. durch Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag an die Salzburger Jägerschaft bezahlt worden ist;
2. wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen; oder
3. durch Verzicht.
(2) Der Verzicht auf eine Jahresjagdkarte kann rechtswirksam nur gegenüber der Jagdbehörde, der Landesregierung oder dem Landesjägermeister erklärt werden. Die Jagdbehörde oder die Landesregierung haben dem Landesjägermeister jeden Verzicht auf eine Jahresjagdkarte mitzuteilen.
(3) Jagdkarten, die aus den im Abs 1 Z 2 oder 3 aufgezählten Gründen ungültig geworden sind, sind unverzüglich dem Landesjägermeister vorzulegen, der sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Der Landesjägermeister hat die Jahresjagdkarte einzuziehen, wenn sie vom Besitzer nicht vorgelegt wird.
§ 46a JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 46a Ungültigwerden der Jahresjagdkarte
(1) Die Jahresjagdkarte wird ungültig: 1. durch Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag an die Salzburger Jägerschaft bezahlt worden ist; 2. wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei e…
§ 46b Verfahren zur Feststellung von Verweigerungsgründen
…des Jahres, für das der Jahresbeitrag letztmalig bezahlt worden ist, sowie bei der Neuausstellung einer Jahresjagdkarte nach einer Entziehung (§ 46) oder einem Verzicht (§ 46a Abs 1 Z 3) ist das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von der nach dem Hauptwohnsitz des Bewerbers…
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