(1) Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
(2) Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes
a) Abschussaufträge gemäß Abs. 3 zu erteilen oder
b) die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs. 4 anzuordnen.
(3) Ein Abschussauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4), drohen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschussauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.
(4) Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.
(5) Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs. 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.
(6) Im Verfahren nach Abs. 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für nach Art. 12 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten gelten sie nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so dürfen Maßnahmen gemäß Abs. 2 betreffend eine solche Wildart nur erlassen werden, wenn sie mit § 27 Abs. 4 vereinbar sind; § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Die Abs. 2, 3 und 5 gelten für eine nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart mit der Maßgabe, dass § 27 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Für eine nach Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart gelten die Abs. 2, 3 und 5 nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so darf ein Abschussauftrag betreffend eine solche Wildart nur erteilt werden, wenn er mit § 27 Abs. 5 vereinbar ist; § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 37/2025
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 41
(1) Schälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen. (2) Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes a) A…
§ 66a § 66a*)Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
…mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder 5 und einen Bescheid nach § 41 Abs. 3 oder 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart; b) eine Bewilligung nach § 46 Abs. …
JG · Jagdgesetz 1993
§ 46 Entziehung der Jahresjagdkarte
…Waffengesetzes 1996 entzogen worden ist; oder 3. gegen den Besitzer ein Waffenverbot gemäß § 12 des Waffengesetzes 1996 ausgesprochen worden ist. (2) Die Behörde (§ 41 Abs 3) hat unverzüglich ein Verfahren zur Entziehung der Jahresjagdkarte einzuleiten, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44 Abs…
§ 122a Eigener und übertragener Wirkungsbereich
…folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. mit Ausnahme der im Abs 2 Z 6 genannten Aufgaben alle Aufgaben im Zusammenhang mit Jagdkarten (§§ 41 ff), dazu zählen insbesondere die Ausstellung und Einziehung von Jagdkarten und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Jahresjagdkarte (§ 45); 2…