(1) Wenn ein Jagdgebiet anders nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann, dürfen der Jagdnutzungsberechtigte sowie seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund und fremdes Jagdgebiet im unbedingt nötigen Ausmaß auch außerhalb der der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege in Jagdausrüstung betreten. Schusswaffen müssen hiebei ungeladen sein, Hunde an der Leine geführt werden.
(2) Auf Antrag eines der betroffenen Jagdnutzungsberechtigten oder Grundeigentümer hat die Behörde den Jägernotweg mit Bescheid festzulegen und dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
§ 30 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 30 Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen
(1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und die von der Jagdkommi…
§ 24 Nutzung der Gemeinschaftsjagd
…Gemeinschaftsjagd ist mit Ausnahme der Jagdeinschlüsse im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 und 29) oder im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) zugunsten der von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten. (2) Die der Fläche…
§ 26 Jagdgesellschaft
…Gesellschaftsvertrages ist vor dem Beginn der Versteigerung der Gemeinschaftsjagd (§ 28) dem Leiter derselben und bei Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen dem Vorsitzenden der Jagdkommission zu übergeben. (5) Eine nach Abschluß des Pachtvertrages beabsichtigte Aufnahme einer oder mehrerer Personen in die…
§ 31 Ausfertigung des Pachtvertrages
…1) Nach Erteilung des Zuschlages (§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das…
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