JG
Gliederung
2. Hauptstück Jagdgebiete
2. Abschnitt Verwaltung und Nutzung von Gemeinschaftsjagdgebieten
§ 24 Nutzung der Gemeinschaftsjagd
(1) Die Gemeinschaftsjagd ist mit Ausnahme der Jagdeinschlüsse im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 und 29) oder im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) zugunsten der von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
(2) Die der Fläche nach teilweise Verpachtung der Gemeinschaftsjagd ist nur zur gemäß § 18 Abs. 1 vereinbarten Abrundung oder zum gemäß § 18 Abs. 2 verfügten Austausch von Jagdgebieten zulässig. Werden Zupachtungen über die Grenzen der Amtsbereiche von Jagdbehörden vorgenommen, haben diese dabei einvernehmlich vorzugehen. Im weiteren ist jene Jagdbehörde auch für die zugepachteten Flächen zuständig, in deren Amtsbereich das vergrößerte Jagdgebiet gelegen ist. Pachtverträge, die mit einem Jagdpächter abgeschlossen werden, werden durch das vorzeitige Ende seines Pachtverhältnisses im angrenzenden Jagdgebiet aufgelöst.
§ 70b JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 70b § 70b*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2021
…1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, gültige Jagdkarten gelten jeweils für die verbleibende Dauer, für die sie ausgestellt wurden, weiter. (2) Eine Person, die aufgrund einer…
§ 17
…Jagdgebietes dürfen nur folgende Personen zugelassen werden, sofern sie nicht von der Jagdnutzung ausgeschlossen sind (Abs. 4): a) einzelne natürliche Personen, die die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzen, b) einzelne juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, wenn sie einen Jagdverwalter (§ 19) bestellt haben, c) Jagdgesellschaften gemäß Abs. 3, d…
§ 19 Jagdverwalter
…1) Als Jagdverwalter kann nur bestellt werden, wer die Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) besitzt. (2) Der Jagdverwalter ist der Behörde gegenüber für eine diesem Gesetz entsprechende jagdliche Nutzung des Jagdgebietes verantwortlich. Er hat alle Aufgaben…
§ 23 § 23*) Jagdgäste
…Hegeabschusses gemäß § 40 Abs. 2 ist das Jagen im Jagdgebiet nur nach Maßgabe einer vom Jagdnutzungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis gestattet (Jagdgäste). Der § 24 Abs. 1 bleibt unberührt. (2) Jagderlaubnisse dürfen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft erteilt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Erteilung von Jagderlaubnissen einzuschränken…
§ 30 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 30 Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen
…1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und…
§ 31 Ausfertigung des Pachtvertrages
…§ 29 Abs 7), nach Verstreichen der Antragsfrist nach § 30 Abs 4 sowie im Fall einer teilweisen Verpachtung (§ 24 Abs 2) ist ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pacht bezieht, unter Angabe seines Ausmaßes zu…
§ 34 Verwendung des Pachtzinses
…die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen. Der Pachtzins, der für Grundflächen entrichtet wird, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten herangezogen werden (§ 24 Abs 2), ist gleichfalls nur auf die Eigentümer dieser Grundstücke aufzuteilen. (3) Innerhalb von vier Wochen nach dem vollständigen Erlag des jährlichen Pachtzinses hat…
§ 35 Unterverpachtung, Weiterverpachtung
…gilt jedoch nicht für die Überlassung der gepachteten Jagd auf dem Jagdeinschluß sowie auf Flächen, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten (§ 24 Abs. 2) herangezogen werden. (2) Die teilweise Überlassung einer gepachteten Gemeinschaftsjagd ist nur mit Zustimmung der Jagdkommission zulässig und bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde…
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