(1) Wenn ein Jagdgebiet anders nicht oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann, dürfen der Jagdnutzungsberechtigte sowie seine Gehilfen und Jagdgäste fremden Grund und fremdes Jagdgebiet im unbedingt nötigen Ausmaß auch außerhalb der der allgemeinen Benützung zugänglichen Straßen und Wege in Jagdausrüstung betreten. Schusswaffen müssen hiebei ungeladen sein, Hunde an der Leine geführt werden.
(2) Auf Antrag eines der betroffenen Jagdnutzungsberechtigten oder Grundeigentümer hat die Behörde den Jägernotweg mit Bescheid festzulegen und dem Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 30 Verpachtung im Wege des freien Übereinkommen
(1) Eine Gemeinschaftsjagd kann, abgesehen von der teilweisen Verpachtung nach § 24 Abs. 2, ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn es die Jagdkommission nach Abhaltung einer Eigentümerversammlung beschließt und die von der Jagdkommi…
§ 26 Jagdgesellschaft
…Gesellschaftsvertrages ist vor dem Beginn der Versteigerung der Gemeinschaftsjagd (§ 28) dem Leiter derselben und bei Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen dem Vorsitzenden der Jagdkommission zu übergeben. (5) Eine nach Abschluß des Pachtvertrages beabsichtigte Aufnahme einer oder mehrerer Personen in die…
§ 24 Nutzung der Gemeinschaftsjagd
…Gemeinschaftsjagd ist mit Ausnahme der Jagdeinschlüsse im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 28 und 29) oder im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) zugunsten der von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen grundsätzlich ungeteilt auf die Dauer der Jagdperiode zu verpachten. (2) Die der Fläche…
§ 38 Verfügungen über frei werdende Gemeinschaftsjagden
…mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, der von den Grundeigentümern bestätigte Beschluß der Jagdkommission, die Gemeinschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens zu verpachten (§ 30), der Jagdbehörde angezeigt wird. Für die Zeit bis zur Genehmigung der teilweisen Verpachtung, zum Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung bzw. zwei Wochen nach Anzeige des…