(1) Ordentliche Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind alle Besitzer einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte. Diese Mitgliedschaft beginnt mit Ausstellung der Jahresjagdkarte und erlischt sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit dieser oder der im jeweils folgenden Jagdjahr ausgestellten Jahresjagdkarte, mit der Entziehung derselben sowie durch den Tod oder den Ausschluß des Besitzers aus der Salzburger Jägerschaft auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Ehrengerichtes.
(2) Eigentümer von Eigenjagdgebieten und Jagdpächter, die nicht im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte sind, können der Salzburger Jägerschaft als ordentliche Mitglieder beitreten.
(3) Die Salzburger Jägerschaft kann Personen, die sich um das Jagdwesen im Land Salzburg verdient gemacht haben und nicht Mitglieder gemäß Abs 1 sind, als Ehrenmitglieder aufnehmen.
(4) Die Salzburger Jägerschaft kann Personen, die nicht bereits Mitglieder gemäß Abs 1 bis 3 sind, als außerordentliche Mitglieder aufnehmen. Näheres über die außerordentliche Mitgliedschaft ist in den Satzungen der Salzburger Jägerschaft festzulegen.
§ 123 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 123 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder der Salzburger Jägerschaft sind alle Besitzer einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte. Diese Mitgliedschaft beginnt mit Ausstellung der Jahresjagdkarte und erlischt sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit dieser oder der im jeweils folgenden Jagdjahr ausgestellten Jahres…
§ 48 Jagdgastkarten
…Jägerschaft darf Jagdgastkarten nur an jene Jagdinhaber ausfolgen, die die Bezahlung des Beitrags für die Teilnahme an der Jagdhaftpflichtversicherung für Besitzer von Jagdgastkarten (§ 123 Abs. 3) nachweisen. Die Ausfolgung kann von der Salzburger Jägerschaft zusätzlich von der Entrichtung eines die Herstellung und Verwaltung der Jagdgastkarten abdeckenden Unkostenbeitrags abhängig…
§ 130 Bezirksjägertag
…politischen Bezirk Jagdinhaber sind. Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder nach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zugeordnet: a) Mitglieder gemäß § 123 Abs 2 gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich ihr Eigenjagdgebiet liegt. b) Nicht unter lit. a fallende Mitglieder können durch schriftliche Erklärung…
§ 128 Vorstand
…8; f) die Festlegung der Prüfungsentschädigung und der Prüfungsgebühr gemäß den §§ 50 und 116; g) die Festlegung des Beitrages gemäß § 123 Abs. 3; h) die Zuerkennung von Aufwandsentschädigungen gemäß § 135 Abs. 2; i) die Durchführung der Landeshegeschau. (3) Der Vorstand ist mindestens…
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