JG
Gliederung
6. Hauptstück Schutz von Wildtieren
2. Abschnitt Sperr- und Schutzgebiete
§ 105a Betretungsverbot im Einzelfall
(1) Betretungsverbote dürfen nur verfügt werden, wenn und insoweit solche öffentlichen Interessen dafürsprechen, die das öffentliche Interesse am Betreten des Waldes zu Erholungszwecken überwiegen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken darf durch Sperrgebiete nur in dem Maß eingeschränkt werden, das zum Erreichen des Schutzzweckes unumgänglich ist.
(2) Nach Abs 1 gesperrte Gebiete sind vom Jagdinhaber mittels Hinweistafeln an jenen Stellen deutlich zu kennzeichnen, wo damit zu rechnen ist, dass Personen in die betreffenden Gebiete führende öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Forststraßen und sonstige Anlagen, die für die allgemeine Benützung bestimmt sind, betreten; § 66 Abs 6 gilt für diese Tafeln sinngemäß.
§ 105a JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 105a Betretungsverbot im Einzelfall
(1) Betretungsverbote dürfen nur verfügt werden, wenn und insoweit solche öffentlichen Interessen dafürsprechen, die das öffentliche Interesse am Betreten des Waldes zu Erholungszwecken überwiegen. Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken darf durch Sperrgebiete nur in dem Maß eingeschränkt werde…
§ 105b Ausnahmen vom Betretungsverbot
…Von den im § 105 sowie im § 105a in Verbindung mit den §§ 106, 107 oder 108 enthaltenen Verboten sind ausgenommen: a) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den…
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